Typischer Fall: Ein Rohrbruch setzt die Wohnung unter Wasser oder es hat gebrannt. Die Gründe für eine umfassende, langwierige Sanierung sind vielfältig. So oder so, die eigene Wohnung ist erstmal unbewohnbar und es stellt sich die Frage wohin.
Hin und wieder erreichen uns Anfragen von Personen, die sich in dieser Situation befinden. Die Unsicherheit ist jedoch in der Regel groß: Kann ich die Miete der alten Wohnung mindern? Wer zahlt die neue Wohnung? Eignet sich ein Boardinghaus bzw. ein Serviced Apartment überhaupt als Ersatzwohnung?
Kein gesetzlicher Anspruch auf Ersatzwohnung
Zunächst einmal gilt: Falls Sie als Mieter aus Ihrer Wohnung wegen Sanierungsmaßnahmen ausziehen müssen, ist Ihr Vermieter nicht verpflichtet, Ihnen eine Ersatzwohnung (auch Umsetzwohnung genannt) zur Verfügung zu stellen. Falls er dies auf freiwilliger Basis tut, so sind Sie wiederum nicht verpflichtet dieses Angebot auch anzunehmen!
Recht auf Mietminderung
Bezüglich Ihrem Recht auf Mietminderung sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Ist Ihre Wohnung aus eigenem Verschulden unbewohnbar z. B. weil Sie mit brennender Zigarette im Bett eingeschlafen sind, ist eine Mietminderung generell ausgeschlossen und Sie sind Ihrerseits dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig.
- Hat Ihr Vermieter die Unbewohnbarkeit zu vertreten und Sie beziehen eine von diesem zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung, dann brauchen Sie in der Regel nur noch die Miete für die Ersatzwohnung zu bezahlen, die sich jedoch grundsätzlich nur in der Höhe der zuvor bezahlten Miete bewegen darf. Da Sie in diesem Fall keine Miete mehr für die alte Wohnung bezahlen, kann diese auch nicht gemindert werden.
- In allen anderen Fällen haben Sie die Möglichkeit, die Miete um 100% zu mindern und sich aus eigener Initiative eine Ersatzwohnung zu suchen.
Wer trägt die Kosten der Ersatzwohnung?
Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob der Vermieter die entstandene Situation zu vertreten hat, z. B. weil er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. § 536a BGB).
1. Verschulden des Vermieters
Hat der Vermieter die Unbewohnbarkeit der Wohnung zu vertreten, so haben Sie neben der Mietminderung auch einen Anspruch auf Schadenersatz. Dieser umfasst in der Regel auch Umzugskosten, eine eventuell anfallende Maklerprovision sowie den Differenzbetrag zwischen der Miete der unbewohnbaren Wohnung und den ggf. höheren Kosten der Ersatzunterkunft.
Hierbei gilt grundsätzlich: Ihr Vermieter trägt die höheren Kosten für die Ersatzwohnung nur in angemessenem Umfang. Sie sind verpflichtet, die Kosten der Ersatzwohnung so gering wie möglich zu halten, ohne dabei jedoch hohe Einbußen Ihres bisherigen Lebensstandards hinnehmen zu müssen.
2. Kein Verschulden des Vermieters
Ist der Vermieter mangels Verschulden nicht schadensersatzpflichtig, so decken z. B. die Gebäudehaftpflichversicherung des Vermieters oder die Hausratversicherung des Mieters Kosten dieser Art in der Regel ab.
Serviced Apartments als Ersatzwohnung bei Sanierung
Welche Unterkunftsart Sie wählen ist grundsätzlich Ihnen überlassen. Wohnen auf Zeit in möblierten Apartments mit zusätzlichen Serviceleistungen (Serviced Apartments) erscheint jedoch in bestimmten Fällen wie gemacht als Übergangslösung.
» Mehr erfahren über Wohnen auf Zeit in Serviced Apartments
Vorteile von Serviced Apartments als Übergangslösung:
- Flexibilität: Schnelle Verfügbarkeit und kurze Kündigungsfristen.
- Zeitersparnis: Kein aufwändiger Umzug, kein Möbelkauf, Infrastruktur (WLAN, Strom, Wasser etc.) ist bereits vorhanden. Einziehen, auspacken, fertig!
- Geringe Kosten: Hohe Kostenersparnis im Vergleich zum Hotel. Keine Umzugskosten, ein Koffer reicht. Im Gegensatz zum Hotel ist also die Wahrscheinlichkeit höher, dass Ihr Vermieter die Kosten komplett erstattet.
- Kostentransparenz: Keine überraschenden Nebenkostennachzahlungen wie bei einer regulären Mietwohnung.
- Zuhause-Gefühl: Die Möglichkeit, selber kochen und die eigene Wäsche waschen zu können, erzeugt ein Gefühl des „Zuhause-Seins“.
- Fokus auf die wichtigen Dinge: Die eigene Wohnung kurzfristig verlassen zu müssen ist immer auch mit Stress verbunden. Es gibt dann häufig neben dem Beruf viele Dinge die geregelt werden müssen. Die zum Apartment angebotenen Serviceleistungen entlasten im Alltag und ermöglichen die Konzentration auf das Wesentliche.
Wann sind Serviced Apartments eher nicht geeignet?
- Mindestvertragslaufzeit: In der Regel gibt es eine Mindestvertragslaufzeit (im Boardinghaus Eching beträgt diese z. B. 1 Monat). Auch wenn andere Unterkünfte die Zimmer schon ab wenigen Tagen anbieten, so steigen die Tagessätze in der Regel stark an, wodurch sich der Kostenvorteil zum Hotel reduziert. Wohnen auf Zeit kommt also vor allem bei längerfristigen Sanierungsarbeiten in Betracht.
- Familien: Serviced Apartments sind in der Regel zu klein für Haushalte mit mehr als 2 Personen. Meist beträgt die Wohnfläche unter 30 m².
- Wenig Stauraum: Nur wenige Anbieter von Serviced Apartments bieten Gästen zusätzlichen Stauraum, z. B. für Möbelstücke, die mit umgezogen werden müssen. Das Boardinghaus Eching stellt hier jedoch eine Ausnahme dar. Buchen Sie ganz einfach eines unserer Kellerabteile mit bis zu 5,3 m² günstig zu Ihrem Apartment dazu.
- Haustiere: Manchmal sind Haustiere erlaubt, häufig (wie auch im Boardinghaus Eching) jedoch leider nicht.
Fazit
Sie suchen eine Ersatzwohnung für mindestens einen Monat im Münchener Norden, sind maximal zu zweit und haben kein Haustier? Dann würden wir uns freuen, Ihnen eines unserer Apartments anbieten zu dürfen – individuell, flexibel und unkompliziert!
Bitte denken Sie jedoch ggf. daran, Ihr Vorgehen im Vorfeld mit Ihrem Vermieter zu besprechen und sich im Streitfall rechtlich beraten zu lassen.
Falls eine Versicherung die Kosten Ihres Aufenthalts übernimmt, so rechnen wir gerne mir dieser ab.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Quellen und weitere Informationen:
https://www.mietminderung.org/mietminderung-hotelkosten
https://www.anwalt.de/rechtstipps/ersatzwohnung-bei-unbewohnbarkeit-vermieterpflichten-212533.html