Gerade bei längerfristigen Aufenthalten ist es unter Umständen notwendig, einen Wohnsitz anzumelden. Zu diesem Thema erreichen uns häufig Fragen, die wir in diesem Beitrag gerne ausführlich beantworten möchten.
Bin ich meldepflichtig?
Grundsätzlich gilt: Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, ist verpflichtet, sich innerhalb von 2 Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regelung. Insbesondere gilt:
- Personen, die in Deutschland aktuell gemeldet sind und für einen nicht länger als 6 Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung beziehen, müssen sich für diese Wohnung nicht anmelden.
- Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht.
Da die maximale Aufenthaltsdauer in unseren Apartments auf 6 Monate begrenzt ist, ist eine Anmeldung für Personen, die bereits einen Wohnsitz in Deutschland unterhalten, in der Regel nicht notwendig.
Für Gäste aus dem Ausland gilt jedoch: Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird, müssen Sie sich innerhalb von 2 Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Andernfalls müssen Sie sich innerhalb der 2-Wochen-Frist anmelden, falls Sie nach Ablauf von 3 Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen sind.
Wo kann ich mich anmelden?
Die für Boardinghaus-Gäste zuständige Behörde ist das Bürgerbüro der Gemeinde Eching:
Gemeinde Eching – Bürgerbüro
Bürgerplatz 1
85386 Eching
Kontakt & Öffnungszeiten
Die Anmeldung ist kostenlos und ohne vorherigen Termin zu den Öffnungszeiten möglich. Eine Anmeldung vor dem tatsächlichen Einzug in die neue Wohnung ist nicht möglich.
Sollten Sie zu den Öffnungszeiten verhindert sein, können Sie einen Termin für das Bürgerbüro per E-Mail (buergerbuero@eching.de) oder telefonisch unter 089 / 319000-0 vereinbaren.
Seit kurzem bietet die Gemeinde auch die Möglichkeit, verschiedene Behördengänge ganz oder teilweise digital zu erledigen, darunter auch die Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes. Erforderlich dafür ist ein geeigneter Identitätsnachweis, z. B. ein Ausweis mit Onlinefunktion. In einigen Fällen ist ein persönliches Erscheinen im Bürgerbüro trotzdem noch nötig. Einen Überblick über digitale Bürgerservice-Angebote der Gemeinde Eching gibt es unter:
www.buergerservice-portal.de/bayern/eching
Welche Dokumente benötige ich?
- Einen ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein – dieser ist im Bürgerbüro erhältlich.
- Personalausweis und/oder Reisepass (zur Identifizierung sowie zur Änderung der Anschrift oder des Wohnorts)
- eID-Karte für Unionsbürger (zur Änderung der Anschrift auf dem Chip) – sofern vorhanden
- Wohnungsgeberbestätigung – diese erhalten Sie von uns auf Anfrage.
Muss ich den Wohnsitz wieder abmelden?
Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht somit nur bei ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung und bei einem Wegzug ins Ausland. In letzterem Fall ist die Abmeldung einfach per Online-Formular möglich.
Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Erhebt Eching eine Zweitwohnungssteuer?
Eching erhebt derzeit keine Steuer auf Zweit- bzw. Nebenwohnungen.
Was ist sonst noch zu beachten?
- Die Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland löst in der Regel eine Rundfunkbeitragspflicht aus. Bitte denken Sie also gegebenenfalls daran, Ihren neuen Wohnsitz für den Rundfunkbeitrag anzumelden. Falls Sie bereits für eine weitere Wohnung Rundfunkbeitrag bezahlen, können Sie einen Antrag auf Befreiung stellen. Dies gilt auch bei Vorliegen bestimmter sozialer oder gesundheitlicher Gründe.
- Bei Verstößen gegen die Meldepflicht sieht das Bundesmeldegesetz Geldbußen bis zu 1.000 Euro vor.
- Als Neu-Echinger haben Sie die Möglichkeit, vergünstigte Anwohnertickets für die jährlich stattfindende Brass Wiesn am Echinger See zu erwerben.
Autor: Boardinghaus Eching – Wohnen auf Zeit bei München
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